Hinweisgeberschutz am IQB: Interne Meldestelle IQB an der HU
Gemäß der EU-Richtlinie 2019/1937 muss eine interne Meldestelle an öffentlichen oder privaten Organisationen eingerichtet werden, um Mitarbeitende vor Repressalien beim Melden von Rechtsverstößen zu schützen. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll gewährleistet werden, dass hinweisgebende Personen (ugs. „Whistleblower“) vor Repressalien geschützt sind und potenzielle Verdachtsfälle melden können. Es können vertraulich Hinweise zu Rechtsverstößen und strafrechtlich relevanten Umständen gemeldet werden. Die interne Meldestelle zielt darauf ab, illegale Aktivitäten wie Finanzkriminalität, Korruption sowie Gesundheits- und Sicherheitsbeeinträchtigungen zu verhindern oder aufzudecken.
Hinweise auf potenzielle Verstöße, die mit einer Strafe oder einem Bußgeld belegt sind und sich auf das Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) bzw. auf Beschäftigte des IQB beziehen, können bei der internen Meldestelle IQB an der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) gemeldet werden.
Per E-Mail: hinweisgeberschutz@hu-berlin.de
Per Post:
Humboldt-Universität zu Berlin
Vizepräsident für Haushalt, Personal und Technik
Innenrevision / Interne Meldestelle IQB an der HU
Unter den Linden 6
10099 Berlin
Telefonisch: 030 2093-20140 (Frau Elke Böttger)
Bei Meldungen in Textform (E-Mail oder Post) ist im Betreff „IQB“ anzugeben, bei mündlichen Meldungen ist zu Beginn des Gesprächs explizit zu benennen, dass sich die Meldung auf das IQB bezieht.
Die Identitäten der hinweisgebenden Personen und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Der hinweisgebenden Person darf aus der Meldung eines Hinweises kein Nachteil entstehen (§ 9 HinSchG).
Meldet die hinweisgebende Person jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße, gilt der Schutz des HinSchG für sie nicht. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung ist die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet (§ 38 HinSchG).