FAQ


Wer ist berechtigt einen Antrag zu stellen?
Eine Antragstellung steht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Studierenden offen (in der Regel nachgewiesen durch die institutionelle Anbindung an eine Universität oder ein öffentlich gefördertes Forschungsinstitut). Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Daten ausschließlich für nicht kommerzielle wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
Wie ist ein Antrag zu stellen?
Es ist eine kurze Forschungsskizze mit kurzer theoretischer Herleitung, Hypothesen und geplanten Analysen einzureichen. Der Antrag sollte mindestens 2-3 Seiten umfassen und die auf der Homepage des FDZ unter Antrag veröffentlichten Richtlinien beachten.
Wie lange dauert die Prüfung des Antrages?
Bei jedem Antrag wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des FDZ zunächst geprüft, ob die formalen Kriterien zur Genehmigung des Antrages erfüllt sind. Dies sind vor allem vier Aspekte, deren Prüfung in der Regel zwei Wochen Zeit in Anspruch nimmt: 1.) ob eine nicht kommerzielle wissenschaftliche Nutzung der Daten angestrebt wird. 2.) ob keine Datenschutzbestimmungen zum Schutz von Einzelpersonen gefährdet sind. 3.) ob Bestimmungen seitens der Dateneigentümer (z. B. KMK) dem Antrag entgegen stehen. 4.) Ob bis zu einer festen zeitlichen Frist geschützte Qualifikationsarbeiten bei den Datenproduzenten durch den Antrag betroffen wären. Bei Erfüllung der formalen Kriterien erhält der Antragsteller einen Vertrag zugesandt, den er unterschrieben in zweifacher Ausfertigung an das FDZ am IQB zurücksenden muss, bevor der Datenzugang möglich gemacht werden kann. In Ausnahmefällen, wenn Unsicherheiten bezüglich der Erfüllung einzelner Kriterien bestehen, behält sich das FDZ vor, externe Gutachter, die Datenproduzenten oder die Dateneigentümer in den Prüfungsprozess mit einzubeziehen, wobei mit einer Verlängerung des Genehmigungsprozesses um ca. 4 Wochen und mehr zu rechnen ist. Sollte das Forschungsvorhaben z. B. Ländervergleiche beinhalten, die neuartig und bisher noch nicht publiziert sind, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen, da die beteiligten Länder bzw. die KMK in die Prüfung des Antrages mit einbezogen werden müssen.
Was ist die freiwillige Begutachtung?
Auf Wunsch können Antragsteller zusätzlich zum Genehmigungsverfahren eine externe Begutachtung von zwei Gutachtern zur Qualitätssicherung in Anspruch nehmen. Die Genehmigung des Antrages ist vom Ergebnis der freiwilligen Begutachtung unabhängig. Auf diese Art und Weise können Antragsteller wertvolle Hinweise erhalten, ob das von ihnen geplante Forschungsvorhaben zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen geeignet ist und worauf sie ggf. achten sollten. Um den Gutachtern eine hinreichende Basis für die Erstellung der Gutachten zu geben, sollte der Umfang des Antrages bei der Bitte um eine freiwillige Begutachtung einen größeren Umfang von 5-10 Seiten umfassen. Das FDZ behält sich auf Wunsch einiger Gutachter die Verweigerung der freiwilligen Begutachtung bei Anträgen vor, die nicht eindeutig genug formuliert sind, um den Gutachtern eine solide Grundlage zur Verfassung ihrer Gutachten zu geben. Die Ergebnisse der freiwilligen Begutachtung liegen in der Regel nach vier Wochen vor.
Wie wird der Datensatz zugänglich gemacht?
In Abhängigkeit von der Sensibilität der Daten gibt es verschiedene Möglichkeiten des Datenzugangs:
Handelt es sich um weniger sensible Daten - d.h. in der Regel, die Daten enthalten keine Länderkennung - erhält der Antragsteller die betreffenden Daten in Form von Scientific Use Files, in der Regel im SPSS-Format. Bei sensibleren Daten - also z. B. Daten mit Länderkennungen - wird ein Scientific Use File zur Verfügung gestellt, in dem die Länderkennungsvariable leer ist. Es besteht nun die Möglichkeit, auf Basis dieses Datensatzes Steuerfiles zu erstellen, die über einen Fernrechenzugang über den kontrollierten Remote-Zugang JoSuA verarbeitet werden (bereitgestellt vom IZA in Bonn). Die Ergebnisse werden dem Datennutzer anschließend übersandt. Alternativ steht am FDZ ein Gastwissenschaftler-Arbeitsplatz zur Verfügung, der zum Umgang mit sensiblen Daten genutzt werden kann.
Die Daten sind nach Abschluss des Projektes zu löschen und ihre Löschung ist dem FDZ anzuzeigen.

Wir führen derzeit eine Studie durch. Worauf sollten wir beim Datenmanagement achten?
Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit Fragen der Nutzbarkeit eigener Daten für spätere Reanalysen macht die Sache für alle leichter. CESSDA bietet eine gute Übersicht für eine erste Orientierung, worauf man besonders achten sollte. Wir vom FDZ am IQB unterstützen Sie gerne, wenn Sie dazu Fragen haben. Wir arbeiten zusammen mit anderen Institutionen wie dem Nationalen Bildungspanel (NEPS) und der der International Organisation for the Evaluation of Achievement (IEA) an einem gemeinsamen Metadatenstandard EduDDI.
Wann sollen Daten an das FDZ übergeben werden?
Datensätze und Instrumente sollen nach den Beschlüssen der KMK jeweils ein Jahr nach dem Erscheinen des betreffenden Hauptberichtes bzw. drei Jahre nach Datenerhebung an das FDZ am IQB übergeben werden. Dieser Maßgabe folgend sollte eine Übergabe der Studien PISA 2006 und IGLU 2006 Ende 2009 stattfinden.
In welcher Form können Daten an das FDZ übergeben werden?
Datensätze werden üblicherweise als SPSS-Files an das FDZ übergeben. Die Dokumentationen in der Regel in MS Office- oder PDF-Formaten. Sollten Ihre Daten nicht vollständig dokumentiert sein, so unterstützen wir Sie gerne bei den ausstehenden Arbeiten. Eine unvollständige Dokumentation steht einer Datenübergabe nicht im Weg. Alle Einzelheiten diesbezüglich stimmen wir gern im direkten Gespräch an Ihrem Standort mit Ihnen ab. Welches Übergabeverfahren Sie wählen, ist selbstverständlich ganz Ihnen überlassen. Eine Übergabe kann direkt vor Ort geschehen, es reicht aber auch aus, wenn Sie uns den Datensatz und die vorhandenen Dokumentationsdateien (inklusive der Instrumente) auf einer (evtl. passwortgeschützten) CD-ROM per Post zuschicken. Oder Sie stellen uns den Datensatz per gesichertem Upload zur Verfügung.
Ich möchte verhindern, dass bereits laufende Qualifikationsarbeiten an meinem Institut durch die Herausgabe des Datensatzes gefährdet werden. Wie kann ich das gewährleisten?
Bei Übergabe der Daten an das FDZ geben Sie eine Liste mit konkreten aktuell laufenden Forschungsarbeiten und den Qualifikanten, die diese bearbeiten, ab. Diese Fragestellungen sind dann für einen festgelegten Zeitraum gesperrt und können nicht von Antragstellern bearbeitet werden. Die Regelfrist für einen solchen Schutz beträgt neun Monate und kann in Einzelfällen verlängert werden. Die Verlängerung sollte bereits mit der Übergabe der Liste festgelegt werden, damit zuverlässige Fristen auf der Homepage des FDZ veröffentlicht werden können.
Wie wird der Datensatz externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zugänglich gemacht?
Interessierte Personen müssen beim FDZ einen Antrag auf Auswertungs- und Publikationsrechte an Ihren Daten stellen. Dieser wird hier vor Ort auf formale Kriterien hin überprüft.
Meine Datensätze sind bereits vor längerer Zeit generiert worden und sind in ihrer Dokumentation nicht vollständig. Kann ich dazu Hilfe vom FDZ bekommen?
Bei Bedarf ist es möglich, dass wir Sie in der Dokumentation Ihres Datensatzes unterstützen. Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung, um die geeigneten Maßnahmen diesbezüglich für den konkreten Einzelfall mit Ihnen abzustimmen.
